Satzung

§ 1 Name und Sitz
 
(1) Der Verein führt den Namen "Malawihilfe Schönwald e. V.".
      Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.
 
(2) Sitz des Vereins ist Schönwald.
 
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
 
§ 2 Zweck
 
(1) Der Zweck des Vereins "Malawihilfe Schönwald e. V. " ist materielle und finanzielle Unterstützung von
      hilfsbedürftigen Einrichtungen und Personen in Malawi (Südostafrika).
 
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch materielle und finanzielle Unterstützung des Missions-
      krankenhauses Kapiri in Mchinji und des Health Centers Sharpe Vale Malawi. Außerdem werden Familien
      unterstützt, die finanzielle und meterielle Hilfe zum Lebensunterhalt benötigen.
 
§ 3 Gemeinnützigkeit
 
(1) Der Verein "Malawihilfe Schönwald e.V." mit Sitz in Schönwald verfolgt ausschließlich und unmittelbar
      gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
 
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
      hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Vereinsämter werden
      grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer       
      Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a AStG beschließen.       
 
§ 4 Mitgliedschaft
 
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts
      werden.
 
(2) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
 
(3) Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes bzw. mit der Auflösung des Vereins.
 
(4) Die Austrittserklärung kann jederzeit schriftlich an den Vorstand erfolgen. Es besteht kein Anspruch auf
      Rückzahlung geleisteter Beiträge oder Zuwendungen.
 
§ 5 Vereinsorgane
 
     Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  
§ 6 Mitgliederversammlung
 
(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt.
 
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2
      Wochen und Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
 
(3) Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder muss vom Vorstand eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung
      einberufen werden.
 
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder von einem von ihm benannten Vereinsmitglied geleitet.
 
(5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgagen:
      - Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und der Jahresabrechnung
      - Wahl des Vorstandes
      - Festsetzung der Höhe des Mitgliedbeitrages
      - Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
 
(6) Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.
      Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Eine Änderung der Satzung - auch
     des Vereinszwecks - bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitgliedern
      Zur Auflösung des Vereins ist Einstimmigkeit aller erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
      Satzungsänderungen, die von Aufsicht-, Gerichts- und Finanzbehörden aus Gründen verlangt werden, kann der 1.
      Vorsitzende des Vereins von sich aus vornehmen. Diese Satzunsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald
      schriftlich mitgeteilt werden.

 

 

§ 7 Vorstand

 
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem:
   
      1. Vorsitzenden
      2. Vorsitzenden
          Kassenwart
 
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
 
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt,
      bis eine Neuwahl erfolgt. Beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern während der Amtsperiode wird der
      Nachfolger durch Zuwahl von den verbliebenen Vorstandsmitgliedern berufen.
 
§ 8 Mitgliedsbeiträge
 
(1) Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die
      Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 31. März eines Jahres im Voraus fällig.
 
(2) Alle weiteren Zuwendungen von Mitgliedern sind freiwillig.
 
§ 9 Geschäftsführung
 
    Die Kasse und die Bücher sind jährlich einer Revision zu unterziehen.
    Der Prüfungsbericht muss der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.
 
§ 10 Auflösung des Vereins
 
     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den
     DLRG Remchingen e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.